| Wer braucht einen Führerschein ? | |
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Wer beruflich mit der Führung eines Flurförderzeuges oder einer Erdbaumaschine beauftragt wird, muß im Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises, mindestens 18 Jahre alt und für die Tätigkeit "geeignet" sein. Die Regelungen der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften lassen hier keinen Spielraum zu. Sie sind Verordnungen gleichzusetzen, deren Nichteinhaltung die Zahlung von Bußgeldern nach sich zieht. Bei Klärung der Frage, ob der Fahrer für die Tätigkeit geeignet ist, müssen auch die körperlichen und charakterlichen Voraussetzungen überprüft werden. So muß der Fahrer das Fahrzeug ohne Behinderung bedienen und steuern können sowie ein gutes Reaktions- und Hörvermögen besitzen. An das Sehvermögen werden besondere Anforderungen gestellt: Gute Sehschärfe, gutes räumliches Sehen, kein eingeengtes Gesichtsfeld. Bestehen Fragen oder Bedenken zur körperlichen Eignung des Fahrers, empfiehlt sich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (ZH 1/600.25). Solche Untersuchungen werden von hierfür ermächtigten Ärzten durchgeführt. Die Fahrer müssen aber auch zuverlässig sein. Der Unternehmer muß sich darauf verlassen können, daß sie ihr Gerät mit Sorgfalt und Umsicht führen und sich nicht auf "Abenteuer" einlassen oder zu gefährlichen Manövern verleiten lassen. |
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| Die Ausbildung der betreffenden Arbeitnehmer zum Führer dieser Fahrzeuge kann somit für Firmen einen lohnende Investition sein, die Kosten und Probleme mit der Berufsgenossenschaft vermeiden hilft. Darüber hinaus werden Arbeitnehmer durch die Ausbildung natürlich in die Lage versetzt, die ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben effizienter auszuführen. | |
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